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Der Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung realisiert neben erheblichen Einsparpotentialen bei den Heizkosten vor allem eine Verbesserung des Innenraumklimas. Sie trägt somit als haustechnische Standartausstattung wesentlich zum baulichen Wärme- und Feuchteschutz in Neubauten oder Sanierungen bei.

Bei der Planung eines Bauprojekts gilt es in diesem Zusammenhang natürlich auch, rechtliche Aspekte einzuhalten. Auf Basis der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD regelt das Energieeinsparungsgesetz EnEG die energiepolitischen Rahmenbedingungen für Gebäude in Deutschland.

Als Durchführungsverordnung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt die Energieeinsparverordnung konkrete Anforderungen für die technische Umsetzung vor.

Von besonderer Bedeutung für die Wohnraumlüftung ist §6 der EnEV, der die Anforderung an die Gebäudedichte und den erforderlichen Mindestluftwechsel definiert:

  • Zum einen müssen Fugen und die Wärme übertragenden Umfassungsflächen dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein.
  • Zum anderen müssen die Gebäude aber auch den erforderlichen Mindestluftwechsel zum Zwecke der Beheizung und Gesundheit sicherstellen.

Das im Rahmen des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung erlassene Erneuerbare Energien und Wärmegesetz EEWärmeG stuft in §7 EEWärmeG eine Wohnraumlüftungsanlage dann als regenerativ ein, wenn der Rückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent beträgt und die Leistungszahl der Anlagentechnik, also das Verhältnis Stromverbrauch zu Wärmerückgewinnung, mindestens 10 erreicht.

Werden diese Vorgaben erfüllt, kann die Wohnraumlüftung die sonst übliche Solaranlage zur Brauchwasserunterstützung ersetzen.